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Wer kann „erziehungsbeauftragte Person“ sein?

Die erziehungsbeauftragte Person nimmt aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person - meistens die Eltern – zeitweise oder auf Dauer Erziehungsaufgaben wahr.

 

Sie muss 21Jahre alt sein.

 

Es kann sich hierbei beispielhaft um folgende Personen handeln:


Großeltern / Verwandte / Freunde der Eltern / Volljährige Geschwister / Personen den Sie Ihr Vertrauen schenken


Sie können uns erreichen unter 02602/ 997 997 2


Empfehlungen für Eltern
- Sie müssen die erziehungsbeauftragte Person persönlich gut kennen und ihr vertrauen können!
- Überlegen Sie vorab, ob die erziehungsbeauftragte Person genügend eigene Reife besitzt, um dem Jugendlichen Grenzen setzen zu können (Alkoholkonsum), unter Berücksichtigung altersentsprechender Freiräume.
- Sprechen Sie eine konkrete, zeitlich begrenzte Beauftragung in dieser schriftlicher Form aus
- Bitte setzen Sie keine Blankounterschriften
- Treffen Sie klare Vereinbarungen mit der Begleitperson (z.B. Rückkehrzeiten/Rückweg)
- Eine Weiterdelegation an Dritte ist nicht möglich
- Die Verantwortung bleibt trotz Erziehungsbeauftragung weiterhin bei den Eltern – auch hinsichtlich
Aufsichtspflicht und haftungsrechtlicher Folgen.

 

Die Aufsichtspflicht wird nur teilweise auf den Beauftragten übertragen!

Ausweiskopie der ELTERN muss dem Übertragungsungsformular beiliegen!


Hier das Formular ausfüllen & ausdrucken!