Die erziehungsbeauftragte Person nimmt aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person - meistens die Eltern – zeitweise oder auf Dauer Erziehungsaufgaben wahr.
Sie muss 21Jahre alt sein.
Es kann sich hierbei beispielhaft um folgende Personen handeln:
Großeltern / Verwandte / Freunde der Eltern / Volljährige Geschwister / Personen den Sie Ihr Vertrauen schenken
Sie können uns erreichen unter 02602/ 997 997 2
Empfehlungen für Eltern
- Sie müssen die erziehungsbeauftragte Person persönlich gut kennen und ihr vertrauen können!
- Überlegen Sie vorab, ob die erziehungsbeauftragte Person genügend eigene Reife besitzt, um dem Jugendlichen Grenzen setzen zu können (Alkoholkonsum), unter Berücksichtigung altersentsprechender Freiräume.
- Sprechen Sie eine konkrete, zeitlich begrenzte Beauftragung in dieser schriftlicher Form aus
- Bitte setzen Sie keine Blankounterschriften
- Treffen Sie klare Vereinbarungen mit der Begleitperson (z.B. Rückkehrzeiten/Rückweg)
- Eine Weiterdelegation an Dritte ist nicht möglich
- Die Verantwortung bleibt trotz Erziehungsbeauftragung weiterhin bei den Eltern – auch hinsichtlich
Aufsichtspflicht und haftungsrechtlicher Folgen.
Die Aufsichtspflicht wird nur teilweise auf den Beauftragten übertragen!
Ausweiskopie der ELTERN muss dem Übertragungsungsformular beiliegen!







